Die Versteigerung
Was es zu beachten gibt:
Grundlegendes
Durch eine Versteigerung – auch Auktion oder Lizitation genannt – kommt auf eine besondere Weise ein Kaufvertrag zu Stande. Der Auktionator handelt hier im Auftrag des Verkäufers und nimmt die Angebote (Willenserklärung für den Abschluss eines Vertrages) der Bieter (Kaufinteressenten) entgegen. Der Kaufvertrag kommt in der Regel mit Zuschlag an den Meistbietenden zustande.
Eine öffentliche Versteigerung ist die geeignetste Art eines bestmöglichen Verkaufes, da jedermann mitbieten kann und die Gebote transparent sind.
Es gibt unterschiedliche Versteigerungen und vor allem klare Unterschiede in der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Auktionen.
Für wen, was und wo welche Versteigerung wie am besten auszuführen ist beraten wir Sie gerne kostenlos.
Überblick über die Pflichten des Auktionators
- Nach Erteilung der Gewerbeerlaubnis gem. § 34 b GewO und nachdem die Ausübung des Auktionsgewerbes der Gewerbebehörde gem. § 14 GewO angezeigt ist, muss der Auktionator mit dem Einlieferer schriftlich einen Auktionsvertrag abschließen § 1 VerstV.
- Der Auktionator leitet persönlich die Auktion. Bei juristischen Personen wird die Auktion vom Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied geleitet. In beiden Fällen ist die Vertretung durch einen zuverlässigen Mitarbeiter (Ausrufer) zulässig.
- 2 Wochen vor der Auktion ist ein Verzeichnis über die zu auktionierenden Gegenstände anzufertigen, unabhängig von der Anzeige.
- Anzeigenpflicht: 2 Wochen vor der Auktion ist die beabsichtigte Auktion schriftlich der zuständigen Behörde und IHK anzuzeigen, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand liegt vor. In der Anzeige ist anzugeben:
- Ort und Zeit der Auktion;
- Gattung der zu auktionierenden Gegenstände;
- in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VerstV sind der Anlass sowie Name und Anschrift des Auftraggebers anzugeben;
- auf Verlangen der zuständigen Behörde sind weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben, soweit es um die gewerberechtliche Zulässigkeit der Auktion geht;
- die Besichtigung des Auktionsgutes ist auf Verlangen der Behörde zu ermöglichen;
- der Nachweis, dass es sich um gebrauchte Gegenstände handelt oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt, ist vom Auktionator auf Verlangen der Behörde zu führen.
- Die Höchstdauer der Auktion beträgt 6 Tage. Die Frist für eine neue Auktion am selben Ort beträgt 5 Tage. Ausnahmen sind möglich § 3 Abs. 3 VerstV.
- Grundsätzlich ist eine Mindestbesichtigungszeit von 2 Stunden einzuhalten.
- Ohne Einhaltung von Ladenschlusszeiten kann an allen Tagen auktioniert werden, auch an Sonn- und Feiertagen. § 5 VerstV wurde ersatzlos gestrichen.
- Ausnahmen von verbotenen Tätigkeiten gem. § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b GewO sind in § 6 VerstV geregelt.
- Der Zuschlag auf ein Gebot darf erst nach dreimaligem Aufruf erfolgen. Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag gem. § 156 BGB zwischen Einlieferer und Bieter zustande.