Unsere Satzung
Unsere grundlegenden Bestimmungen
- Satzungsfassung vom 22.11.2016 -
1. Name, Sitz und Rechtsform des Verbandes
Der Verband besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins, führt den Namen „Bayerischer Versteigerer Verband e.V.“ und hat seinen Sitz in München. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Die Anschrift ändert sich je nach der Person des/der Präsidenten/in bzw. dem Sitz der Geschäftsstelle.
2. Zweck des Verbandes
- Der Verband bezweckt die Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen und ideellen Interessen seiner Mitglieder und die Förderung des Versteigerungsgewerbes durch freiwilligen Zusammenschluss von Versteigerern, vorwiegend aus Bayern.
- Gutachten und Vorschläge an staatliche Organe zu richten, insbesondere bei Vorbereitung einschlägiger Gesetze und Verordnungen.
- Beratung, Schulung, Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder in allen fachlichen sowie einschlägigen finanziellen, rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und technischen Fragen.
- Initiierung des gesetzlichen Berufsbildes „Auktionator“.
- Der Verband repräsentiert die Auktionatoren in der Öffentlichkeit und gegenüber Verwaltungen aller Art.
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Verbandsjahr
Das Verbandsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft und Mitglieder
Arten der Mitgliedschaft:
- Der Verband hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können Auktionatoren oder Auktionshäuser (Rechtspersonen) werden, welche über eine Versteigerererlaubnis nach § 34 b der Gewerbeordnung (GewO) verfügen und seit mindestens 3 Jahren eine Versteigerertätigkeit, nachweisen können.
- Fördermitglieder können natürliche Personen oder Rechtspersonen werden, welche dem Verband in besonderer Art und Weise verbunden oder dienlich sind.
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder mit besonderen Verdiensten um den Verband.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme muss durch einen schriftlichen Antrag erfolgen, welcher an die Vorstandschaft gerichtet ist.
Der Antrag für eine ordentliche Mitgliedschaft muss enthalten:
- Lebenslauf oder Unternehmensprofil der Person und deren Adresse
- Den Nachweis einer 3-jährigen Tätigkeit (§ 4, Abs. 2 dieser Satzung)
Für den Antrag einer Fördermitgliedschaft ist § 5, Abs. 2 nicht erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Bei Ablehnung kann der Bewerber bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen, die dann endgültig mit ¾ Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung beschließt mit ¾ Stimmenmehrheit.
Für die Mitgliedschaft besteht kein Rechtsanspruch.
6. Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung – insbesondere aus der Zweckbestimmung – des Verbandes sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet die Bestrebungen und Interessen des Verbandes nach Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüssen und Anordnungen verpflichtet, insbesondere zur Einhaltung des bestehenden Ehrencodexes. Sämtliche Mitglieder sind mit Ausnahme der Ehrenmitglieder zur Beitragszahlung verpflichtet.
7. Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zahlungseingang des Aufnahmebeitrages und des ersten Jahresbeitrages.
Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat nur eine Stimme und das Recht der Antragstellung an die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann per Vollmacht (Einzelvollmacht je Mitgliederversammlung) an ein anderes Mitglied übertragen werden.
Zu Mitgliedern der Vorstandschaft sind Fördermitglieder nicht wählbar.
Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied ist berechtigt die jeweiligen Einrichtungen des Verbandes in erforderlichem Umfang in Anspruch zu nehmen.
8. Verlust der Mitgliedschaft
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung – mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder – kann ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
Ein solcher Grund ist insbesondere:
- Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Verbandes sowie gegen Beschlüsse – insbesondere gegen den Ehrencodex – und Anordnungen der Verbandsorgane.
- Schwere Schädigung des Ansehens des Verbandes.
- Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Verbandes.
- Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.
- Das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in ein Insolvenzverfahren gerät.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung steht dem Betroffenen keine Einspruchsmöglichkeit zu.
9. Beitrag
Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu bezahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag (Jahresgebühr, unabhängig vom Aufnahmedatum) eine einmalige Aufnahmegebühr.
Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages, sowie die Höhe der Aufnahmegebühr, setzt die Mitgliederversammlung fest.
Mitglieder, welche den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zwei erfolglosen Mahnungen können sie ausgeschlossen werden (§ 8 dieser Satzung).
10. Umlagen
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen nach einem Vorschlag des Vorstandes Umlagen beschließen wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt, dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist und die Höhe den 5-fachen Jahresbeitrag nicht übersteigt.
11. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod des Mitglieds oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
- Verlust der Mitgliedschaft gemäß § 8
- Austritt
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss der Vorstandschaft spätestens zum 30. September zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verband.
12. Gliederung des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
- Die Vorstandschaft (Präsidium)
- Die Mitgliederversammlung
Die Ämter der Vorstandschaft sind Ehrenämter und persönlich auszuüben.
13. Vorstandschaft (Präsidium)
Die Vorstandschaft besteht aus:
- Präsident/in (1. Vorsitzende/r)
- Vizepräsident/in (2. Vorsitzende/r)
- Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
Die Präsidiumsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während seiner Amtsdauer aus, so wählt die Vorstandschaft einen Ersatzmann bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder der Vorstandschaft können während ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit abgewählt werden.
14. Obliegenheiten der Vorstandschaft
Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Verbandes nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Vorstandschaft kann für die Behandlung besonderer Fragen Ausschüsse bilden und Berichterstatter bestimmen.
Die Vorstandschaft setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
Die Mitglieder der Vorstandschaft haben die zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Ämter geheim zu halten.
Der/Die Schatzmeister/in verwaltet das Verbandsvermögen und hat am Schluss des Geschäftsjahres die Schlussrechnung vorzunehmen. Er/Sie erstattet ferner der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresrechnungsbericht.
15. Obliegenheit des Vorsitzenden
Der/Die Präsident/in des Verbandes ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er/Sie vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie beruft ein und leitet die Sitzungen der Vorstandschaft, sowie der Mitgliederversammlung und hat Sitz und Stimme in allen Ausschüssen.
16. Sitzungen und Beschlüsse der Vorstandschaft
Die Sitzungen der Vorstandschaft finden an dem, vom Vorsitzenden zu bestimmenden Ort statt.
Auf schriftlichen Antrag zweier Vorstandsmitglieder muss eine Sitzung einberufen werden.
Alle Abstimmungen erfolgen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
17. Niederschriften
Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die das Beratungsergebnis wiedergibt.
Diese Niederschriften sind vom Leiter der Mitgliederversammlung bzw. Sitzung zu unterzeichnen und beim Verband aufzubewahren.
18. Geschäftsführung
Der Verband hat eine Geschäftsstelle für die laufenden Geschäfte einzurichten. Sie muss nicht identisch mit dem Sitz des Verbandes sein. (vergleiche § 1 dieser Satzung).
19. Mitgliederversammlung
Einmal im Verbandsjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Vorstandschaft kann außerordentliche Mitgliederversammlungen, soweit ihr dies erforderlich erscheint, einberufen. Sie ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich darum nachsucht.
Der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
- Wahl der Vorstandschaft (alle zwei Jahre)
- Genehmigung des Kassen- und Jahresberichtes
- Die Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr
- Entlastung der einzelnen Mitglieder der Vorstandschaft
- Satzungsänderungen
- Anträge
Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen und zwar stets mittels schriftlicher Einladung und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Angelegenheiten Beschluss gefasst werden, die zu diesem Zwecke auf die Tagesordnung gesetzt sind, oder die im Laufe der Versammlung durch den Beschluss die Mitgliederversammlung zu Tagesordnungspunkten gemacht werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Alle Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine andere Form. Andere Abstimmungen werden in der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Form durchgeführt, falls die Versammlung nichts anderes beschließt.
20. Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren, stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Der Verband wird aufgelöst wenn ¾ der Mitglieder anwesend sind. Diese beschließen mit ¾ Stimmenmehrheit. Im Falle einer Nicht-Beschlussfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung des Verbandes werden der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in und der/die Schatzmeister/in zu Liquidatoren bestellt. Die Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband deutscher Auktionatoren e.V., Sitz: Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Vorsitzende hat die Auflösung des Verbandes beim Vereinsregister Amtsgericht München zu melden.
Augsburg, den 22.11.2016
Eingetragen im Vereinsregister unter Aktenzeichen: VR 4538 am 3. April 1989
München, den 3. April 1989
Amtsgericht München Registergericht